Erbrecht
Erbrecht der Verwandten
Ob ein Verwandter erbberechtigt ist, richtet sich - im Falle der gesetzlichen Erbfolge - nach dem Grad seiner Verwandtschaft zum Erblasser und danach, ob noch vorrangig erbberechtigte Verwandte am Leben sind. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Ehegatten keine Verwandten in diesem Sinne sind.
Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Darüber hinaus gibt es auch noch Erben der vierten und fernerer Ordnungen. Diese kommen in der Praxis jedoch nur sehr selten vor. Für sie gelten außerdem abweichende Vorschriften, so dass sie hier vernachlässigt werden sollen. Für die Rangfolge der Ordnungen gilt, dass ein Verwandter nicht erbberechtigt ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung existiert.
Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Darüber hinaus gibt es auch noch Erben der vierten und fernerer Ordnungen. Diese kommen in der Praxis jedoch nur sehr selten vor. Für sie gelten außerdem abweichende Vorschriften, so dass sie hier vernachlässigt werden sollen. Für die Rangfolge der Ordnungen gilt, dass ein Verwandter nicht erbberechtigt ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung existiert.